| HISWA ALLGEMEINE
BEDINGUNGEN IN BEZUG AUF DAS MIETEN UND
VERMIETEN VON YACHTEN UND BOOTEN *
Diese Allgemeinen Bedingungen in Bezug
auf "das Mieten und Vermieten von
Yachten und Booten" der HISWA
Vereniging (Niederländische Vereinigung
von Unternehmen im Wirtschaftszweig
Erholung auf dem Wasser) wurden im
September 1998 nach Rücksprache mit
Consumentenbond (Verbraucher-verband) und
ANWB im Rahmen der Kommission für
Verbraucherangelegenheiten (CCA) des
Sozial-Ökonomischen Rates vereinbart.
*
Hinterlegt in der Kanzlei des
Landgerichts in Amsterdam am 22. Oktober
1998 unter Nummer 201/1998.
*
Die HISWA Vereniging behält sich das
Recht vor, im Falle der Zuwiderhandlung
entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um
die von ihr angestrebte
Ausschließlichkeit verwirklichen zu
können. Mitglieder des Verbandes, die
Zuwiderhandlungen aufdecken, werden
gebeten, die Geschäftstelle der HISWA
dahingehend zu informieren. Die einzelnen
Texte sind zur Unterstützung
urheberrechtlich geschützt.
KAPITEL
I- DEFINITIONEN
PARAGRAPH 1
In diesen Bedingungen wird
verstanden unter:
a.
Vermieter: der Unternehmer, gleichzeitig
Mitglied der HISWA Vereniging (Niederländische
Vereinigung von Unternehmen im
Wirtschaftszweig Erholung auf dem Wasser),
der im Rahmen eines Betriebes Dritten
Güter gegen Zahlung zur Verfügung
stellt;
b.
Mieter: derjenige (natürliche Person),
der, nicht handelnd in der Ausübung
eines Berufs oder Betriebs (Konsument),
von Dritten gegen Zahlung (Register-)Güter
in Gebrauch hat;
c.
Mietvertrag: der Vertrag, mit dem sich
der Vermieter verpflichtet, dem Mieter
gegen Zahlung eine Yacht/ein Boot ohne
Bemannung zur Benutzung zu überlassen;
d.
die Konfliktkommission: die
Konfliktkommission Erholung auf dem
Wasser in Den Haag.
KAPITEL
II - DIE VERPFLICHTUNGEN DES VERMIETERS
PARAGRAPH 2
1.
Zu Beginn der Mietperiode übergibt der
Vermieter dem Mieter die Yacht/das Boot.
Der Vermieter sorgt dafür, dass die
Yacht/ das Boot in gutem Zustand sind,
dass sie für den Gebrauch, zu dem sie
bestimmt sind, dienen können und dass
sie mit einer für das vereinbarte
Fahrwasser tauglichen
Sicherheitsausrüstung ausgestattet sind.
Außerdem regelt der Vermieter eine gute
Versicherung für die Yacht/das Boot.
2.
Der Vermieter ist verpflichtet, für das
Fahrzeug im Rahmen der Benutzung im
zwischen Vermieter und Mieter
vereinbarten Fahrgebiet eine Haftpflicht-,
Kasko- und Diebstahlsversicherung
zugunsten des Mieters abzuschließen.
KAPITEL
III - DIE VERPFLICHTUNGEN DES MIETERS
PARAGRAPH 3
Der Mieter ist verpflichtet,
das Inventar anhand der ihm vom Vermieter
auszuhändigenden Inventarliste sowie die
für das betreffende Fahrgebiet zum
Fahrzeug gehörige Sicherheitsausrüstung
auf Anwesenheit hin zu überprüfen.
Bei Abweichungen des sich an
Bord befindenden Inventars von der
aufgeführten Inventarliste sowie bei
einer unvollständigen oder untauglichen
Sicherheitsausrüstung hat der Mieter den
Vermieter vor der Abfahrt darüber zu
informieren.
PARAGRAPH 4
Die Unterzeichnung einer
Mängelliste von beiden Vertragspartner
zum Zeichen des Einverständnisses findet
vor der Abfahrt statt.
Der Vermieter händigt dem
Mieter eine Abschrift der unterzeichneten
Mängelliste aus.
PARAGRAPH 5
Der Mieter benutzt die Yacht/das
Boot wie ein guter Familienvater und ein
guter Schiffer und entsprechend der
Bestimmung. Der Mieter darf an der Yacht/das
Boot keine Veränderungen vornehmen. Der
Mieter darf die Yacht/das Boot nicht ohne
schriftliche Zustimmung des Vermieters
zum Gebrauch abgeben.
PARAGRAPH 6
Am Ende der Mietperiode
übergibt der Mieter dem Vermieter die
Yacht/das Boot zur vereinbarten Zeit am
vereinbarten Ort und in demselben Zustand,
in dem er sie/es erhalten hat.
PARAGRAPH 7
Die Kosten, die mit dem
Gebrauch der Yacht/dem Boot in direktem
Zusammenhang stehen, wie Hafen-, Brücken-,
Kai-, Schleusen-Gebühren und Liegegelder
sowie Kosten für Treibstoff gehen auf
Rechnung des Mieters.
PARAGRAPH 8
Der Mieter braucht
für das Ausführen von Reparaturen die
Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter
erstattet dem Mieter die Reparaturkosten,
wenn darüber spezifizierte Rechnungen
vorgelegt werden.
Die Kosten für die normale
Wartung und die Behebung von Mängeln
gehen auf Rechnung des Vermieters.
PARAGRAPH 9
1.
Der Mieter muss dem Vermieter allen
Schaden, ganz gleich welcher Art, sowie
Fakten und/oder Umstände, die eventuell
zu Schaden führen können, so schnell
wie möglich mitteilen. Der Mieter muss
sich an die Anweisungen des Vermieters
zur Erhaltung der Yacht/des Bootes und
zur Erhaltung der Rechte des Vermieters
halten.
2.
Die Nichterfüllung des in Absatz 1
Angeführten kann für den Mieter dazu
führen, dass er für Schaden und Kosten
voll und ganz haftet.
KAPITEL
IV - DIE HAFTUNG
PARAGRAPH 10
1.
Der Mieter haftet für Schaden und/oder
Verlust der Yacht/des Bootes, sofern
nicht von der Versicherung gedeckt,
entstanden während der Zeit, da er die
Yacht/das Boot in Gebrauch hat. Der
Mieter haftet nicht, wenn er beweisen
kann, dass der Schaden und/oder der
Verlust nicht von ihm
oder von einem
seiner Mitreisenden verursacht wurde oder
aber nicht ihm und/oder seinen
Mitreisenden zuzurechnen ist.
Unter Schaden wird auch
Folgeschaden verstanden.
2.
Der Mieter ist haftbar für alle von ihm
verursachten (Folge-)Schäden, die nicht
unter die Deckung der in Paragraph 2
genannten Versicherungen fallen, sofern
er das Fahrzeug außerhalb des zwischen
Mieter und Vermieter vereinbarten
Fahrgebietes benutzt.
KAPITEL
V - IN VERZUG SEIN UND NICHTERFÜLLUNG
PARAGRAPH 11
Wenn der Vermieter seine
Verpflichtungen aufgrund des
Mietvertrages nicht erfüllt, kann der
Mieter den Mietvertrag ohne Intervention
des Richters als gelöst betrachten. Der
Vermieter muss dann sofort alle bereits
bezahlten Beträge zurückzahlen.
Der Mieter hat außerdem
Anspruch auf Erstattung eines eventuell
von ihm erlittenen Schadens, es sei denn,
dass das Versäumnis auf Seiten des
Vermieters letztgenanntem nicht zur Last
gelegt werden kann.
Obiges gilt nicht, wenn vom
Vermieter eine für beide Parteien
annehmbare Alternative geboten wird.
PARAGRAPH 12
1.
Wenn die Yacht/das Boot später als zum
vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten
Ort übergeben wird, hat der Vermieter
Recht auf eine entsprechende Erhöhung
der Miete und auf Erstattung von weiterem
(Folge-) Schaden, es sei denn, dass die
verspätete Rückgabe nicht dem Mieter
zur Last gelegt werden kann.
2.
Wenn die Yacht/das Boot vom Mieter nicht
in demselben Zustand als in dem sie/es
übernommen wurde, zurückgegeben wird,
oder aber wenn er nicht gemäß Paragraph
9 dieser Bedingungen gehandelt hat, ist
der Vermieter berechtigt, die Yacht/das
Boot auf Kosten des Mieters wieder in den
Zustand zu bringen, in dem sie/es sich zu
Beginn der Mietperiode befand. Letzteres
gilt nicht, wenn die entsprechenden
Kosten durch die Versicherung gedeckt
sind.
PARAGRAPH 13
1.
Wenn der Mieter die schuldige
einforderbare Miete nicht zahlt oder aber
seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag
nicht erfüllt, gerechnet ab dem Datum,
an dem der Vermieter ihm in dieser Sache
schriftlich das Versäumnis angelastet
hat, wird angenommen, dass er von Rechts
wegen im Verzug ist. Der Vermieter kann
dann ohne Intervention des Richters den
Mietvertrag für gelöst betrachten und
die Yacht/das Boot sofort übernehmen.
2.
Im Falle von Zahlungsrückständen
seitens des Mieters ist der Vermieter
berechtigt, dem Mieter einen Verzugszins
in Höhe des gesetzlich festgelegten
Zinssatzes zuzüglich 3% auf Jahrbasis
über den ausstehenden Betrag in Rechnung
zu stellen. Der Verzugszins wird vom
Fälligkeitstag der Rechnung an
veranschlagt. Die Wirksamkeit der in
Paragraph 16, Absatz 10 genannten
Vereinbarungen der Geschäftsbedingungen
wird durch diese Bestimmungen nicht
berührt.
3.
Wenn eine der Parteien gezwungen wird, im
Zusammenhang mit einer Streitigkeit, die
sich
auf den zwischen ihnen
abgeschlossenen Mietvertrag bezieht, um
juristischen Beistand zu bitten, muss die
säumige Partei oder aber die unterlegene
Partei (auch) die mit dem juristischen
Beistand verbundenen Kosten zahlen. Diese
außergerichtlichen Inkassospesen
betragen 15% des Betrages, den die eine
Partei der anderen schuldet, mit einem
Mindestbetrag von 113,45, zu
erhöhen um die tatsächlich entstandenen
Auslagen, es sei denn, dass die
Gegenpartei beweist, dass ein geringerer
Mindestbetrag ausreichend gewesen wäre.
Dies alles unbeschadet des in Paragraph
14 Absatz 10 dieser Bedingungen
Angeführten.
KAPITEL
VI - ANNULLIERUNG UND REKLAMATIONEN
PARAGRAPH 14
1.
Im Falle eines Rücktritts vom
Mietvertrags seitens des Mieters hat
dieser den Vermieter hiervon unmittelbar
und in schriftlicher Form zu unterrichten.
Wird der Mietvertrag gelöst,
schuldet der Mieter dem Vermieter eine
pauschalierte Entschädigungssumme in
Höhe von:
-
15% der vereinbarten Mietsumme im Falle
eines Rücktritts bis zu drei Monaten vor
Beginn des Mietzeitraums;
-
50% der vereinbarten Mietsumme im Falle
eines Rücktritts bis zu zwei Monaten vor
Beginn des Mietzeitraums;
-
75% der vereinbarten Mietsumme im Falle
eines Rücktritts bis zu einem Monat vor
Beginn des Mietzeitraums;
-
100% der vereinbarten Mietsumme im Falle
eines Rücktritts innerhalb eines Monats
vor Beginn des Mietzeitraums
beziehungsweise am Eingangstag des
Mietzeitraums.
Alle genannten
Entschädigungen betragen minimal
68,10.
2.
Im Falle des Rücktritts vom Vertrag
durch den Mieter kann dieser den
Vermieter um Übertragung an eine dritte
Person bitten.
Ist der obengenannte Dritte
für den Vermieter zumutbar, schuldet der
Mieter dem Vermieter eine Summe von nur
10% der vereinbarten Mietsumme mit einem
Betrag von minimal 45,40 und
maximal 113,45.
PARAGRAPH 15
Beschwerden hinsichtlich der
Ausführung des Mietvertrags sind dem
Vermieter vorzugsweise in schriftlicher
Form und unter Angabe der genauen Gründe
innerhalb einer angemessenen Frist,
nachdem der Mieter die Mängel
festgestellt hat oder festzustellen in
der Lage gewesen ist, mitzuteilen.
Der Mieter trägt die
Verantwortung für die Folgen, die sich
aus nicht rechtzeitig beanstandeten
Mängeln ergeben.
KAPITEL
VII - STREITIGKEITEN: DIE
KONFLIKTKOMMISSION UND DER ORDENTLICHE
RICHTER
PARAGRAPH 16
1.
Auf alle Streitigkeiten in Bezug auf den
Mietvertrag findet das niederländische
Recht Anwendung. Ausschließlich ein
niederländisches Gericht oder aber die
nachstehend genannte Konfliktkommission
sind befugt, diese Streitigkeiten zur
Kenntnis zu nehmen.
2.
Streitigkeiten zwischen Mieter und
Vermieter über den Abschluss oder die
Durchführung des Mietvertrages, auf den
diese Bedingungen Anwendung finden,
können der Konfliktkommission Erholung
auf dem Wasser, Surinamestraat 24, 2585
GJ Den Haag, sowohl vom Mieter als auch
vom Vermieter vorgelegt werden.
3.
Eine Streitigkeit wird von der
Konfliktkommission nur dann in Behandlung
genommen, wenn der Mieter dem Vermieter
seine Beanstandung zunächst innerhalb
einer angemessenen Zeit vorgelegt hat.
4.
Der Mieter muss die Streitigkeit
spätestens drei Monate, nachdem er dem
Vermieter seine Beanstandung vorgelegt
hat, bei der Konfliktkommission
schriftlich anhängig machen, und zwar
unter Angabe von Namen und Adressen des
Mieters und Vermieters und einer
deutlichen Beschreibung der Streitigkeit
und der Forderung.
Wenn der Mieter der
Konfliktkommission die Streitigkeit
vorgelegt hat, ist der Vermieter daran
gebunden und hat diesbezüglich nicht die
Möglichkeit, den ordentlichen Richter
einzuschalten.
5.
Die Konfliktkommission ist nicht befugt,
eine Streitigkeit in Behandlung zu nehmen,
die sich ausschließlich auf die
Nichtzahlung einer Rechnung bezieht und
der keine materielle Beschwerde zugrunde
liegt.
Wenn der Mieter seine
Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, ist
der Vermieter berechtigt, beim
ordentlichen Richter ein Verfahren
anhängig zu machen, vorausgesetzt, dass
der Vermieter vor Anfang des Verfahrens
dem Mieter eine Frist von einem Monat
nach Erhalt der Mahnung eingeräumt hat,
um die Streitigkeit der
Konfliktkommission vorzulegen.
6.
Wenn der Vermieter der Konfliktkommission
eine Streitigkeit vorlegt, nimmt die
Konfliktkommission diese Streitigkeit
erst in Behandlung, nachdem der Mieter
innerhalb eines Monats schriftlich
erklärt hat, dass er sich dem Urteil der
Konfliktkommission unterwerfen wird und
wenn er den eventuell schuldigen (Rest-)
Betrag bei der Konflikt-Kommission
hinterlegt hat.
7.
Wenn der Mieter der Konfliktkommission
eine Streitigkeit vorlegt, nimmt die
Konfliktkommission diese Streitigkeit
erst in Behandlung, nachdem der Mieter
den (Rest-)Betrag, den er dem
Vermieter eventuell schuldet, bei der
Konfliktkommission als Depot hinterlegt
hat. Der Mieter muss diesen Betrag
innerhalb eines Monats auf ein von der
Konfliktkommission anzugebendes Konto
einzahlen.
Wenn der Mieter das Geld
nicht rechtzeitig als Depot hinterlegt
hat, wird angenommen, dass er sich nicht
dem Urteil der Konfliktkommission
unterwerfen möchte.
8.
Die Konfliktkommission teilt das Urteil
in Form eines verbindlichen Rates mit.
Die HISWA bürgt in Bezug auf den Mieter
dafür, dass er sich an den von der
Konfliktkommission abgegebenen
verbindlichen Rat hält. Für diese
Bürgschaft gilt ein Höchstbetrag von
13.613,40 (einschl. MwSt) je
verbindlichem Rat.
Bei Konkurs, gerichtlichem
Zahlungsaufschub oder der Schließung des
Betriebes des Vermieters gilt die
Bürgschaft nur, wenn der Mieter die
Streitigkeit bei der Konfliktkommission
anhängig gemacht hat, bevor von einer
solchen Situation die Rede ist. Die
vorerwähnte Bürgschaft gilt nicht in
dem Fall, in dem der Vermieter den
verbindlichen Rat innerhalb von zwei
Monaten nach dem Zusenden dem Richter zur
Prüfung vorlegt und das Urteil, mit dem
der Richter den verbindlichen Rat für
unverbindlich erklärt, rechtskräftig
geworden ist. Die Bürgschaft gilt
niemals für einen Folgeschaden.
Die Konfliktkommission nimmt
eine Streitigkeit nur in Behandlung, wenn
mit der Streitigkeit ein Betrag von nicht
mehr als 13.613,40 (einschl. MwSt)
verbunden ist.
9.
Für die Behandlung einer Streitigkeit
ist eine Vergütung zu zahlen.
10.
Wenn die Streitigkeit der
Konfliktkommission vorgelegt wird, findet
Paragraph 11 Absatz 2 und 3 keine
Anwendung.
11.
Für die Behandlung von Streitigkeiten
wird auf die Satzung Konfliktkommission
Erholung auf dem Wasser hingewiesen.
KAPITEL
VIII - ABWEICHUNGEN UND ÄNDERUNGEN DER
BEDINGUNGEN
PARAGRAPH 17
Individuelle Abweichungen,
zu denen auch Ergänzungen oder
Erweiterungen zu diesen allgemeinen
Bedingungen gehören, müssen schriftlich
festgelegt werden.
PARAGRAPH 18
HISWA Vereinigung wird diese
allgemeinen Bedingungen erst ändern,
nachdem darüber mit Consumentenbond und
ANWB Rücksprache gehalten wurde. Diese
Änderungen werden erst rechtskräftig
zwei Monate, nachdem sie von den
genannten Organisationen, die die
Verpflichtung übernehmen, diese
Änderungen sofort nach Festlegung in
ihren Zeitschriften zu veröffentlichen,
veröffentlicht wurden.
PARAGRAPH 19
Diese Bedingungen
können aus dem Niederländischen in eine
Fremdsprache übersetzt worden sein.
Bei
möglichen Unterschieden in den Texten,
die die Folge dieser Übersetzung sind, prävaliert der
niederländische Text.
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