|
HISWA ALLGEMEINE BEDINGUNGEN IN BEZUG AUF DAS MIETEN UND
VERMIETEN VON YACHTEN UND BOOTEN Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von
Wasserfahrzeugen der HISWA Vereniging (niederländischer
Verband von Unternehmen in der Wassersportbranche)
wurden in Abstimmung mit dem Consumentenbond
(niederländischer Verbraucherschutzverband) und dem ANWB
im Rahmen der Koordinierungsgruppe Selbstregulierung des
Sociaal-Economische Raad (Sozial Wirtschaftslieger Rat
der Niederlande) erlassen.
Sie sind am 1. April 2011 zu Nr. 41/2011 bei der
Rechtbank (Geschäftsstelle des Gerichts) in Amsterdam
hinterlegt worden.
ARTIKEL 1 -
DEFINITIONEN
Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
genannten Beträge verstehen sich einschließlich
Umsatzsteuer. Für diese Geschäftsbedingungen gelten
folgende Definitionen:
a. Unternehmer: Eine natürliche oder
juristische Person, die als Mitglied der HISWA
Vereniging einen Vertrag über die entgeltliche
Zurverfügungstellung eines Wasserfahrzeugs abschließt.
b. Verbraucher: Eine natürliche Person,
die nicht in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes
handelt und die einen Vertrag über die entgeltliche
Nutzung eines Wasserfahrzeugs abschließt.
c. Wasserfahrzeug: Ein Gegenstand, der
dazu bestimmt ist, auf dem Wasser zu verbleiben und dort
zum Zweck der Sportausübung oder Freizeitgestaltung
bewegt zu werden, und zwar einschließlich der
dazugehörigen Ausrüstungs- und Inventarteile.
d. Offenes Segel- bzw. Motorboot: Ein
Wasserfahrzeug ohne Kajüte.
e. Mietvertrag: Der Vertrag, mit dem der
Unternehmer sich verpflichtet, dem Verbraucher oder Gast
entgeltlich ein Wasserfahrzeug ohne Besatzung zur
Verfügung zu stellen.
f. Elektronisch: per E-Mail oder
Internetseite.
g. Inventarliste: Liste der zu dem
Wasserfahrzeug gehörenden Gegenstände.
h. Zustandsliste: Liste, in der die
Parteien den Zustand des Wasserfahrzeugs, insbesondere
eventuell vorhandene Schäden vor der Abfahrt festhalten.
i. Schiedskommission: Die
Schiedskommission für Wassersport in Den Haag.
ARTIKEL 2 - ANWENDBARKEIT
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle
Verträge über die Vermietung von Wasserfahrzeugen, die
zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher
abgeschlossen werden.
2. Diese Geschäftsbedingungen wurden eventuell
aus der niederländischen in eine andere Sprache
übersetzt. Bei möglichen Differenzen zwischen den
Textversionen, die sich aus der Übersetzung ergeben, ist
die niederländische Textversion maßgeblich.
ARTIKEL 3 - DAS ANGEBOT
1. Der Unternehmer gibt sein Angebot mündlich,
schriftlich oder in elektronischer Form ab.
2. Ein mündliches Angebot muss sofort angenommen
werden. Andernfalls wird es ungültig, sofern nicht
gleichzeitig eine Annahmefrist genannt wurde.
3. Ein schriftliches oder elektronisches Angebot
enthält eine Datumsangabe. Es ist für die darin genannte
Frist unwiderruflich bzw. - falls keine Frist genannt
wurde - für eine Frist von zehn Arbeitstagen, gerechnet
von dem angegebenen Datum.
4. Das Angebot enthält eine vollständige und
genaue Beschreibung des zu vermietenden Wasserfahrzeugs.
In jedem Fall sind anzugeben: - der Mietzeitraum und der
Hafen für die Abfahrt/die Rückgabe - der Mietpreis nebst
etwaigen Zusatzkosten und die Zahlungsart.
5. Dem Angebot ist ein Exemplar dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen beizufügen.
ARTIKEL 4 - VERTRAGSABSCHLUSS
1.
Der Vertrag kommt dadurch zu Stande, dass der
Verbraucher das Angebot annimmt. Im Falle der
elektronischen Auftragserteilung ist der Unternehmer
verpflichtet, dem Verbraucher eine elektronische
Bestätigung zu übersenden.
2. Verträge sollen vorzugsweise schriftlich oder
in elektronischer Form abgeschlossen werden.
3. Bei einem schriftlichen Vertragsabschluss ist
dem Verbraucher eine Abschrift auszuhändigen.
ARTIKEL 5 - MIETPREIS UND PREISÄNDERUNGEN
1. Der vom Verbraucher
zu zahlende Mietpreis und eventuelle Zusatzkosten sind
im Voraus zu vereinbaren, ebenso eine eventuelle
Berechtigung zu einseitigen Preisänderungen.
2. Änderungen von Steuern, Zöllen und ähnlichen
staatlichen Abgaben kann der Unternehmer jederzeit
weiter-berechnen.
ARTIKEL 6 - ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Zahlung des
Mietpreises muss binnen zehn Arbeitstagen nach Zugang
der Rechnung, spätestens aber bis zum Beginn des
vereinbarten Mietzeitraums im Büro des Unternehmers oder
durch Überweisung auf ein vom Unternehmer anzugebendes
Bankkonto erfolgen.
2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich
der Verbraucher im Verzug. Der Unternehmer versendet
nach dem Ablauf dieser Frist eine Mahnung und gibt dem
Verbraucher Gelegenheit, die Zahlung binnen vierzehn
Tagen nach Zugang dieser Zahlungserinnerung nachzuholen.
Ist die Zahlung nach Ablauf der in der
Zahlungserinnerung genannten Frist noch nicht erfolgt
und kann sich der Verbraucher auch nicht auf höhere
Gewalt berufen,
ist der Unternehmer berechtigt, für
den Zeitraum seit Ablauf der Zahlungsfrist Zinsen in
Rechnung zu stellen. Diese Zinsen entsprechen dem
gesetzlichen Zinssatz zuzüglich 3 Prozent pro Jahr auf
den geschuldeten Betrag.
3. Bleibt der Verbraucher nach Absendung der
Zahlungserinnerung mit der Zahlung des geschuldeten
Betrages im Rückstand, ist der Unternehmer außerdem
berechtigt, den in Absatz 2 genannten Betrag um die
Inkassokosten zu erhöhen. Außergerichtliche Kosten sind
alle Kosten, die von dem Unternehmer für Rechtsanwälte,
Gerichtsvollzieher und wietere Personen aufzuwenden
sind, die vom Unternehmer mit der Einziehung des
geschuldeten Betrages beauftragt werden.
Die Höhe der außergerichtlichen Kosten wird wie folgt
festgesetzt:
15 Prozent auf die ersten 2.500,-- € des geschuldeten
Betrages;
10 Prozent auf die folgenden 2.500,-- € des geschuldeten
Betrages;
5 Prozent auf die darauf folgenden 5.000,-- € des
geschuldeten Betrages;
1 Prozent auf die darauf folgenden 15.000,-- € des
geschuldeten Betrages.
4. Beschwerden gegen eine Rechnung sind bei dem
Unternehmer in angemessener Zeit nach Zugang der
Rechnung geltend zu machen, vorzugsweise mit
schriftlicher Begründung.
ARTIKEL 7 - STORNIERUNG
1.
Möchte der Verbraucher den Mietvertrag stornieren, ist
er verpflichtet, den Unternehmer darüber so schnell wie
möglich schriftlich oder elektronisch in Kenntnis zu
setzen. Im Falle einer Stornierung ist Verbraucher
verpflichtet, einen pauschalen Schadensersatz in
folgender Höhe an den Unternehmer zu zahlen:
- 15 Prozent des vereinbarten Mietpreises im Falle
ei-ner Stornierung bis drei Monate vor Beginn des
Mietzeitraums
- 50 Prozent des vereinbarten Mietpreises im Falle einer
Stornierung bis zwei Monate vor Beginn des Mietzeitraums
- 75 Prozent des vereinbarten Mietpreises im Falle einer
Stornierung bis einen Monat vor Beginn des Mietzeitraums
- 100 Prozent des vereinbarten Mietpreises im Falle
einer Stornierung innerhalb eines Monats vor
Beginn des Mietzeitraums oder zu Beginn des
Mietzeitraums.
Der Mindestbetrag für alle vorgenannten
Schadensersatzleistungen beträgt 68,-- €.
2. Abweichend von den Regelungen im vorstehenden
Absatz ist im Falle der Stornierung eines Mietvertrages
durch den Verbraucher, bei dem der Mietpreis 250,-- €
oder weniger beträgt, ein pauschaler Schadenersatz in
folgender Höhe zu zahlen:
- 0 Prozent des vereinbarten Mietpreises im Falle einer
Stornierung bis eine Woche vor Beginn des Mietzeitraums
- 50 Prozent des vereinbarten Mietpreises im Falle einer
Stornierung bis zwei Tage vor Beginn des Mietzeitraums
- 100 Prozent des vereinbarten Mietpreises im Falle
einer Stornierung innerhalb von zwei Tagen vor
Beginn des Mietzeitraums.
3. Ein Mietvertrag über offene Segel- und/oder
Motor-boote mit einer Dauer von maximal 2 Tagen kann
auch seitens des Unternehmers storniert werden. Wenn der
Unternehmer den Verbraucher darüber nicht rechtzeitig
schriftlich informiert, ist der Unternehmer
verpflichtet, 25 Prozent des vereinbarten Mietpreises an
den Verbraucher zu zahlen.
4. Im Falle einer Stornierung durch den
Verbraucher kann dieser den Unternehmer bitten, einen
Dritten als Ersatz-mieter zu akzeptieren. Ist der
vorgenannte Dritte für den Unternehmer akzeptabel, hat
der Verbraucher nur 10 Prozent des vereinbarten
Mietpreises zu zahlen, wobei der Mindestbetrag 45,50 €
und der Höchstbetrag 113,50 € beträgt.
ARTIKEL 8 - PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS
1.
Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher das
Wasserfahrzeug zu Beginn des Mietzeitraums zur Verfügung
zu stellen. Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass das
Wasserfahrzeug sich in einem guten Zustand befindet, für
den bestimmungsgemäßen Zweck
eingesetzt werden kann und dass es mit einer
Sicherheitsausrüstung ausgestattet ist, die für das
vereinbarte Fahrtgebiet geeignet ist.
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, das
Wasserfahrzeug zu Gunsten des Verbrauchers ausreichend
gegen die gesetzliche Haftpflicht, Kaskoschäden und
Diebstahl für die Fahrt in dem zwischen Unternehmer und
Verbraucher vereinbarten Fahrtgebiet zu versichern.
3. Der Unternehmer kann dem Verbraucher wegen
schlechter Wetterbedingungen (Windstärke 5 Bft oder
mehr) und/oder wegen übermäßigem Konsum von Alkohol
und/oder Betäubungsmitteln die Abfahrt untersagen oder
ihn anweisen, in den Yachthafen zurückzukehren oder
unverzüglich einen von ihm benannten Anlegeplatz
anzufahren.
4. Der Unternehmer ist verpflichtet, vor der
Abfahrt die Zustandsliste abzuzeichnen. Der Unternehmer
ist verpflichtet, dem Verbraucher eine Abschrift der
abgezeichneten Zustandsliste auszuhändigen.
5. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem
Verbraucher vor der Abfahrt eine Inventarliste zu
übergeben.
ARTIKEL 9 - PFLICHTEN DES VERBRAUCHERS
1. Der Verbraucher muss über ausreichende
Fähigkeiten zum Führen eines Wasserfahrzeugs verfügen.
Verfügt der Verbraucher nicht über einen entsprechenden
Bootsführerschein (der Commissie Watersport Opleiding -
niederländische Kommission für Wassersportausbildung)
oder einen nach dem Ermessen des Unternehmers
gleichwertigen Befähigungsnachweis, muss der Verbraucher
in jedem Fall 18 Jahre alt sein. Diese Altersgrenze von
18 Jahren gilt jedoch nicht für offene Segel- und/oder
Motorboote.
2. Der Verbraucher ist verpflichtet, das
Inventar, das auf der vom Unternehmer dem Verbraucher zu
übergeben-den Inventarliste genannt ist, sowie die zu
dem Wasserfahrzeug gehörende und für das betreffende
Fahrtgebiet geeignete Sicherheitsausrüstung auf
Vollständigkeit zu überprüfen.
3. Der Verbraucher ist verpflichtet, vor der
Abfahrt die Zustandsliste abzuzeichnen.
4. Stimmt das an Bord befindliche Inventar nicht
mit dem auf der Inventarliste aufgeführten Inventar
überein oder ist die Sicherheitsausrüstung unvollständig
oder ungeeignet, muss der Verbraucher den Unternehmer
hierüber vor der Abfahrt in Kenntnis setzen.
5. Der Verbraucher ist verpflichtet, das
Wasserfahrzeug mit der Sorgfalt eines ordentlich
handelnden Schiffsführers und bestimmungsgemäß zu
nutzen. Der Verbraucher ist nicht berechtigt, Änderungen
an dem Was serfahrzeug
vorzunehmen. Der Verbraucher darf das Wasserfahrzeug
ohne schriftliche Genehmigung des Unternehmers Dritten
nicht zur Nutzung überlassen.
6. Bei Ablauf des Mietzeitraums ist der
Verbraucher verpflichtet, das Wasserfahrzeug an den
Unternehmer zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten
Ort in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es
übernommen hat.
7. Kosten, die in einem unmittelbaren
Zusammenhang mit der Nutzung des Wasserfahrzeugs stehen,
z.B. Hafen-, Brücken-, Kai-, Schleusen- und
Liegegebühren sowie die Treibstoffkosten gehen zu Lasten
des Verbrauchers.
8. Für die Durchführung von Reparaturen bedarf
der Verbraucher einer Genehmigung des Unternehmers. Der
Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher die
Reparaturkosten gegen Vorlage spezifizierter
Reparaturbelege zu erstatten.
9. Die Kosten für den normalen Unterhalt und die
Behebung von Mängeln gehen zu Lasten des Unternehmers.
10. Schäden gleich welcher Art sowie Umstände,
die voraussichtlich zu Schäden führen können, muss der
Verbraucher dem Unternehmer so schnell wie möglich
mitteilen.
11. Der Verbraucher ist verpflichtet, Weisungen
des Unternehmers zu befolgen, die der Sicherheit des
Wasserfahrzeugs und der Wahrung der Rechte des
Unternehmers dienen.
ARTIKEL 10 - HAFTUNG
1.
Der Verbraucher haftet für Schäden und/oder den Verlust
des Wasserfahrzeugs, soweit diese nicht von der
Versicherung gedeckt und in der Zeit entstanden sind, in
der er das Wasserfahrzeug in seinem Besitz hatte. Der
Verbraucher haftet nicht, wenn er nachweisen kann, dass
der Schaden und/oder Verlust nicht von ihm oder von
einem seiner Mitfahrer verursacht worden ist, oder dass
er ihm und/oder seinen Mitfahrern nicht zuzurechnen ist.
Als Schaden gelten hierbei auch Folgeschäden.
2. Der Verbraucher haftet in vollem Umfang für
von ihm verursachte (Folge-)Schäden, die nicht von der
in Artikel 8 genannten Versicherung gedeckt sind, wenn
er das Wasserfahrzeug in einem nicht zwischen ihm und
dem Unternehmer vereinbarten Fahrtgebiet benutzt.
3. Der Verbraucher haftet in vollem Umfang für
Schäden und Kosten, die nicht von der in Artikel 8
genannten Versicherung gedeckt sind, wenn diese durch
die Nichtbefolgung einer Weisung des Unternehmers
entstanden sind, die dieser zur Wahrung der Sicherheit
des Wasserfahrzeugs und der Rechte des Unternehmers
gemäß Artikel 9 Absatz 10 erteilt hatte.
4. Der Unternehmer haftet nicht für Sachschäden
oder Körperverletzungen bzw. Unfälle, außer wenn diese
Schäden, Verletzungen oder Unfälle die unmittelbare
Folge eines Mangels an dem vom Unternehmer zur Verfügung
gestellten Wasserfahrzeug sind.
ARTIKEL 11 - NICHTERFÜLLUNG DES VERTRAGES
1.
Erfüllt der Unternehmer seine Pflichten auf Grund des
Mietvertrages nicht, kann der Verbraucher den
Mietvertrag ohne vorherige Einschaltung eines Gerichts
für beendet erklären. Der Unternehmer ist in diesem Fall
verpflichtet, unverzüglich alle bereits gezahlten
Beträge zurückzuzahlen.
2. Der Verbraucher hat zugleich Anspruch auf
Erstattung eines ihm eventuell entstandenen Schadens, es
sei denn, die Nichterfüllung seitens des Unternehmers
ist diesem nicht zurechenbar.
3. Vorstehende Regelungen gelten nicht, wenn der
Unternehmer eine für beide Parteien angemessene
Alternative anbietet.
4. Wird das Wasserfahrzeug später als zum
vereinbarten Zeitpunkt an dem vereinbarten Ort
zurückgegeben, hat der Unternehmer Anspruch auf einen
angemessenen Zuschlag zum Mietpreis und auf Erstattung
weiterer (Folge-)Schäden, es sei denn, die verspätete
Rückgabe ist dem Verbraucher nicht zuzurechnen.
5. Wird das Wasserfahrzeug vom Verbraucher nicht
in demselben Zustand zurückgegeben, in dem er es
übernommen hat, oder hat der Verbraucher sich nicht an
die Regelungen in Artikel 9 dieser Geschäftsbedingungen
gehalten, ist der Unternehmer berechtigt, das
Wasserfahrzeug auf Kosten des Verbrauchers in den
Zustand zurückzuversetzen, in dem es sich zu Beginn des
Mietzeitraums befunden hat. Letzteres gilt nicht, wenn
anfallende Kosten durch die Versicherung gedeckt sind.
ARTIKEL 12 - BESCHWERDEN
1.
Beschwerden über die Abwicklung des Vertrages sind dem
Unternehmer schriftlich oder elektronisch mit
ausreichender Darstellung und Erläuterung und in
angemessener Zeit, nachdem der Verbraucher den
Beschwerdegrund festgestellt hat oder hätte feststellen
können, zur Kenntnis zu bringen.
2. Die nicht rechtzeitige Geltendmachung der
Beschwerde kann zur Folge haben, dass der Verbraucher
seine diesbezüglichen Rechte verliert, es sei denn, die
Fristüberschreitung kann dem Verbraucher nach Treu und
Glauben nicht entgegengehalten werden.
3. Wird deutlich, dass es nicht möglich ist, der
Beschwerde einvernehmlich abzuhelfen, ist diese als
Streitigkeit anzusehen.
ARTIKEL 13 - STREITIGKEITEN
1.
Streitigkeiten zwischen dem Verbraucher und dem
Unternehmer über das Zustandekommen oder die Abwicklung
von Verträgen mit Bezug auf die von dem Unternehmer
gelieferten oder zu liefernden Sachen oder
Dienstleistungen, auf die diese Geschäftsbedingungen
Anwendung finden, können sowohl von dem Verbraucher als
auch von dem Unternehmer bei der Schiedskommission für
Wassersport, Bordewijklaan 46, Post-anschrift: Postbus
90600 in 2509 LP Den Haag, Niederlande, (www.sgc.nl)
anhängig gemacht werden.
2. Eine Streitigkeit wird von der
Schiedskommission erst dann bearbeitet, wenn der
Verbraucher seine Beschwerde zunächst bei dem
Unternehmer geltend gemacht hat.
3. Die Schiedskommission bearbeitet eine
Streitigkeit nur dann, wenn diese einen Wert von nicht
mehr als 14.000,-- € hat.
4. Streitigkeiten, deren Wert den Betrag in Höhe
von 14.000,-- € übersteigt, können von der
Schiedskommission nur bearbeitet werden, wenn beide
Parteien ausdrücklich damit einverstanden sind.
5. Wenn eine Beschwerde bei dem Unternehmer
geltend gemacht wurde, ist die Streitigkeit spätestens
drei Monate nach ihrem Entstehen bei der
Schiedskommission anhängig zu machen.
6. Macht ein Verbraucher eine Streitigkeit bei
der Schiedskommission anhängig, ist der Unternehmer an
diese Entscheidung gebunden. Möchte der Unternehmer eine
Streitigkeit bei der Schiedskommission anhängig machen,
muss er den Verbraucher auffordern, binnen fünf Wochen
zu erklären, ob er damit einverstanden ist. Der
Unternehmer muss hierbei darauf hinweisen, dass es ihm
nach Ablauf der vorgenannten Frist frei steht, die
Streitigkeit bei einem staatlichen Gericht anhängig zu
machen.
7. Die Schiedskommission entscheidet nach den
Vorschriften der für sie geltenden Schiedsordnung. Die
Entscheidungen der Schiedskommission ergehen nach dieser
Schiedsordnung als rechtsverbindliche Empfehlungen. Die
Schiedsordnung wird auf Anfrage übersandt. Für die
Bearbeitung einer Streitigkeit fällt eine Vergütung an.
8. Für die Entscheidung von Streitigkeiten sind
entweder die staatlichen Gerichte oder die vorgenannte
Schiedskommission ausschließlich zuständig.
ARTIKEL 14 - ERFÜLLUNGSGARANTIE
1.
Die HISWA Vereniging garantiert die Erfüllung
rechtsverbindlicher Empfehlungen durch ihre Mitglieder,
außer wenn sich das Mitglied dafür entscheidet, die
rechtsverbindliche Empfehlung binnen zwei Monaten nach
ihrer Übersendung von einem staatlichen Gericht
überprüfen zu lassen. Diese Garantie lebt wieder auf,
wenn die rechtsverbindliche Empfehlung nach Prüfung
durch das staatliche Gericht aufrechterhalten wird und
das Urteil, aus dem dies hervorgeht, rechtskräftig
geworden ist. Bis zur Höhe eines Betrages in Höhe von
10.000,-- € pro rechtsverbindliche Empfehlung wird
dieser Betrag von der HISWA Vereniging an den
Verbraucher ausgezahlt. Bei Beträgen, die die Höhe von
10.000,-- € pro rechtsverbindliche Empfehlung
übersteigen, wird dem Verbraucher ein Betrag in Höhe von
10.000,-- € ausgezahlt. Hinsichtlich des Mehrbetrages
trifft die HISWA Vereniging die Verpflichtung, sich
darum zu bemühen, dass das Mitglied die
rechtsverbindliche Empfehlung erfüllt.
2. Voraussetzung für das Eingreifen dieser
Garantie ist, dass der Verbraucher sich gegenüber der
HISWA Vereniging in schriftlicher Form auf die Garantie
beruft und dass er seine Forderung gegen den Unternehmer
an die HISWA Vereniging abtritt. Beträgt die Forderung
gegen den Unternehmer mehr als 10.000,-- €, wird dem
Verbraucher angeboten, seine Forderung auch insoweit,
als sie den Betrag in Höhe von 10.000,-- € über-steigt,
an die HISWA Vereniging zu übertragen, wonach die HISWA
Vereniging im eigenen Namen und auf eigene Kosten deren
Erfüllung zu Gunsten des Verbrauchers geltend machen
wird.
3. Die HISWA Vereniging leistet keine
Erfüllungsgarantie, wenn eine der nachgenannten
Situationen eintritt, bevor der Verbraucher zwecks
Bearbeitung der Streitigkeit die dafür vorgesehenen
formellen Annahmebedingungen erfüllt hat (Zahlung der
Bearbeitungsgebühr, Rücksendung des ausgefüllten und
unterzeichneten Fragebogens und eventuell Hinterlegung
eines Geldbetrages):
- dem Mitglied wurde gerichtlicher Gläubigerschutz
gewährt;
- das Mitglied wurde für insolvent erklärt;
- der Geschäftsbetrieb wurde faktisch eingestellt.
Maßgeblich für den Zeitpunkt, in dem eine dieser
Situationen vorliegt, ist der Zeitpunkt, an dem die
Beendigung des Geschäftsbetriebes im Handelsregister
eingetragen wird oder ein früherer Zeitpunkt, für den
die HISWA Vereniging nachweisen kann, dass der
Geschäftsbetrieb tatsächlich beendet worden ist.
ARTIKEL 15 - ABWEICHUNGEN VON DEN
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Im Einzelfall vereinbarte Abweichungen von diesen
Geschäftsbedingungen, zu denen auch Ergänzungen oder
Erweiterungen zählen, sind schriftlich oder in
elektronischer Form von dem Unternehmer und dem
Verbraucher festzuhalten.
ARTIKEL 16 - ÄNDERUNGEN
Die HISWA Vereniging wird diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nur in Abstimmung mit dem ANWB und
dem Consumentenbond ändern.
ARTIKEL 17 - RECHTSWAHL
Für alle Streitigkeiten, die sich auf diesen Vertrag
beziehen, ist das niederländische Recht anzuwenden,
außer wenn auf Grund zwingender Rechtsnormen ein anderes
nationales Recht Anwendung findet.
|